
Liebe Dürener*innen!
Gerne möchten wir Sie noch einmal auf die satzungsgebundenen
Streupflichten hinweisen!
Die Winterwartung auf Bürgersteigen obliegt den Grundstückseigentümern
1. Die Winterwartung der Gehwege ist wie folgt durchzuführen:
(1) Schnee ist nach jedem Schneefall in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1 m sowie von Unterflurhydranten und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungseinrichtungen sofort zu räumen. In Fußgängerzonen ist bei der Winterwartung von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze, zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.
(2) Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege in einer gleichen Breite zu bestreuen.
Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonders begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. Temperaturen um 0 Grad, Glatteis, Eisregen,
b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Stei-gungsstrecken, Überquerungshilfen oder auf ähnlichen Gefahrenstellen.
Gehwege mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden.
(...)
(6) Fällt Schnee nach 22.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eisglätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maßnahmen gegen die Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Tages beendet sein (sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr.
(7) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Absatz 1 Ziffer 2 letzter Satz dieser Vorschrift bleibt unberührt.
Vielen Dank sagt Ihr DSB Team!